Zettier & Schmitz 
 Steuerberatersozietät 

Informationen und Dokumente zur Corona-Krise


Kurzarbeitergeld

Was wurde im Rahmen der Corona-Krise für Deutschland beschlossen? Der Bundestag hat am Freitag, 13. März 2020, für die Änderung beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise gestimmt. Damit ist der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD angenommen, der die bisherigen Regeln für Kurzarbeitergeld verbessern soll. Die Änderungen, die in das Gesetz aufgenommen werden, sind befristet und gelten bis 31. Dezember 2021. Ziel ist es, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmern bereitzustellen. Durch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber soll außerdem ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. 

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen verzeichnen und dadurch Arbeitnehmer nicht mehr voll umfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Dies ist im Zuge der aktuellen Corona-Krise gegeben.

Was besagt Kurzarbeit?

Die Beschäftigten arbeiten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder sogar gar nicht. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?

Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z.B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen. Er muss unvermeidbar sein (Neu: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (Neu: 10 Prozent der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten).

2. Betriebliche Voraussetzungen

Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist es, auch nur für eineAbteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.

3. Persönliche Voraussetzungen

betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Die Anzeige muss bis zum letzten Tag des Monats , für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll bei der Agentur für Arbeit eingehen. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %.

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (AGund AN-Anteil der KV/PV/RV; keine AV). NEU: Der Staat übernimmt nun die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig oder teilweise.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?

Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Zunächst muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber informieren. Gegebenenfalls wird dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat beschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses von allen betroffenen Beschäftigten. Dann kann die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Diese prüft die Gründe und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.

Anmeldung Corona-Kurzarbeitergeld: 

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus